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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11 NZB RG   

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https://dejure.org/2011,123082
LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11 NZB RG (https://dejure.org/2011,123082)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - L 18 AL 266/11 NZB RG (https://dejure.org/2011,123082)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2011 - L 18 AL 266/11 NZB RG (https://dejure.org/2011,123082)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C

    Besetzung der Richterbank bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 6).
  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge in das SGG zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - juris).
  • BSG, 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 B

    Voraussetzungen der Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 6).
  • BSG, 10.03.1998 - B 8 KN 4/98 B

    Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 106/03 B - juris; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN).
  • BSG, 29.11.2005 - B 1 KR 94/05 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die NZB des Klägers zur erneuten Überprüfung durch das Gericht zu stellen, wenn - wie hier - neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 - juris).
  • BSG, 16.07.2003 - B 13 RJ 106/03 B

    Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - L 18 AL 266/11
    Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 106/03 B - juris; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 mwN).
  • LSG Sachsen, 04.05.2017 - L 3 AL 39/14

    Rückforderung von Arbeitslosengeld; Heilung der Anhörungsmängel im

    Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht Z ... mit Beschluss vom 24. August 2011 (Az. L 18 AL 235/11 NZB) zurück, die anschließende Anhörungsrüge verwarf es mit Beschluss vom 27. September 2011 (Az. L 18 AL 266/11 NZB RG) als unzulässig.
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